Wer das Vermögen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zunächst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird. Der erste Erbe ist der sogenannte Vorerbe; der spätere Erbe heißt Nacherbe. Um das deutlich zu machen, trägt das Nachlassgericht in den Erbschein des Vorerben einen sogenannten Nacherbenvermerk ein.
Über einen Fall, in dem sich der Vor- und Nacherbe über die Erbschaft verständigt haben, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 13. Mai 2020 entschieden (Az. 3 W 74/20).
Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Vermögen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer früheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so müsse sie dem Sohn die Hälfte des Erlöses geben.
Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn über die Erbschaft: Der Sohn übertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro.
Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht und hatte Erfolg. Der Sohn habe sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau übertragen können. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche Übertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen könne und damit zu erkennen gegeben, dass sie über das Vermögen verfügen könne. Damit wird das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen müssen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 3 W 74/20 –
Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 8. Juli 2020