Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.06.2015 (VI ZR 284/12) klargestellt, dass es bei medizinischen Produkten wie Herzschrittmachern (nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG) zum Nachweis eines Produkthaftungsanspruchs ausreicht nachzuweisen, dass ein potentieller Fehler der Produkte derselben Produktgruppe oder Produktionsserie aller Produkte der Gruppe oder Serie vorliegt. Es nicht notwendig, einen Fehler des konkreten Herzschrittmachers zu beweisen.
Die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit im Hinblick auf die enorme Bedeutung der Funktion und die Sicherheit dieses Medizinprodukts sowie das außergewöhnliche Schadenspotential rechtfertigen die Beweiserleichterung für die betroffenen Patienten. So werde ein gerechter Ausgleich der mit solchen modernen technischen Produkten verbundenen Risiken zwischen den Patienten und den Herstellern gewährleistet. Diese Auslegung steht – nach den Ausführungen des BGH – auch im Einklang mit den vom EU-Gesetzgeber verfolgten Zielen.