Das Landgericht Münster hat entschieden (Urteil vom 01.03.2018, 111 O 25/14), dass ein Krankenhausträger für Fehler eines Belegarztes haften kann. Dies jedenfalls dann, wenn der Belegarzt zum Zeitpunkt der streitigen Behandlung alkoholkrank war und dies dem Krankenhausträger bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste.

Was war passiert?

Die damals 55-jährige Klägerin war wegen jahrelang bestehender Kopf- und Nackenschmerzen in Behandlung. Der inzwischen verstorbene Neurochirurg Q hatte in alkoholisiertem Zustand als Belegarzt im Krankenhaus der Beklagten bei der Klägerin eine Operation an der Wirbelsäule durchgeführt. Nach der Operation litt die Klägerin an einer inkompletten Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmstörung. Ihr war ein GdB von 80 zugesprochen worden. Des Weiteren hatte sie wegen der eingetretenen schweren Schädigung erhebliche psychische Beschwerden.

Fehlender Nutzen

Im Verfahren stellte sich heraus, dass es keinen wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen für die Durchführung der Operation bei dem Beschwerdebild der Klägerin gab. Vielmehr hatte Q falsche Angaben zu möglichen Folgen beim Unterlassen der Operation gegenüber der Klägerin gemacht.

Da jedenfalls ein relevanter Aufklärungsfehler vorlag, brauchte das Gericht über eine möglicherweise fehlende Indikation nicht zu entscheiden.

Schmerzensgeldhöhe

Das Landgericht Münster bezifferte das Schmerzensgeld auf 250.000 €. Unterstellt, die Klägerin lebt noch 25 Jahre nach dem Ereignis, das ihr Leben so nachhaltig beeinträchtigte, bedeutet dies ein tägliches Schmerzensgeld von 27,40 €.