Das Berliner Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 10.02.2003 (22 U 49/02) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Arzthaftungssenats zu den Grundsätzen der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes Folgendes ausgeführt:

„Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (BGH, NJW 1955, 1675; KG, DAR 1987, 151). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht jedoch im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der erduldeten Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, Fraglichkeit der endgültigen Heilung, ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (KG, 12. Zivilsenat, Urteile vom 19. Dezember 1994 – 12 U 1654/92 –, vom 11. Dezember 1995 – 12 U 532/94 –, vom 6. Juni 2002 – 12 U 7800/00 –, 11. Juli 2002 – 12 U 10229/00 –).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es „die“ angemessene Entschädigung, die für bestimmte Beeinträchtigungen allgemeine Gültigkeit beanspruchen könnte, nicht geben kann, weil nichtvermögensrechtliche Nachteile in Geld nicht unmittelbar messbar sind (BGH, VersR 1976, 967, 968 mit Nachweisen). Unter Beachtung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die eine billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB erfordert, ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zwar auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen für angemessen gehalten haben. Wenn es durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist, ist das erkennende Gericht aber grundsätzlich auch nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen (BGH a.a.O.).“