Patienten wünschen hin und wieder Einsicht in ihre ärztlichen Behandlungsunterlagen. Z.B. dann, wenn ein anderer Arzt wissen muss, welche genauen Diagnosen ein Kollege gestellt hat und welche Therapien bereits durchgeführt worden sind. Manchmal will ein Patient auch wissen, ob die Behandlung eines Arztes fehlerhaft war. Um das beurteilen zu können, ist es wichtig zu wissen, was der Arzt genau getan hat.

Inhalt der Patientenakte

Ärzte sind gemäß § 630f Abs. 2 BGB verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Dazu gehören vor allem die Anamnese (Krankenvorgeschichte und aktuelle Beschwerden), Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Auch Arztbriefe anderer Kollegen oder gefertigte Aufnahmen wie Röntgenbilder, Fotos und Videos sind in die Patientenakte aufzunehmen.

Einsicht oder Kopie der Akte

Auf Wunsch des Patienten hat sein behandelnder Arzt ihm unverzüglich Einsicht in die Originalakte zu gewähren. Unverzüglich bedeutet dabei, so schnell, wie es ein geordneter Praxis- bzw. Klinikablauf ermöglicht. Es kann also einige Tage dauern. Der Patient darf Kopien (auch Fotos) der Akte fertigen. Er kann den Arzt auch um Übersendung einer Kopie der Akte bitten. Dann hat er dem Arzt angemessene Kopier- und Portokosten zu erstatten. Mitnehmen darf der Patient seine Behandlungsakte grundsätzlich nicht. Manchmal geben Ärzte ihren Patienten aber die Akten mit, etwa wenn sie die Praxis aus Altersgründen abgeben und unklar ist, ob der Patient auch von dem übernehmenden Arzt weiter behandelt werden will.

Verweigerung des Einsichtsrecht durch behandelnden Arzt

Sofern durch die Einsicht in die Akte jedoch die Gesundheit des Patienten erheblich gefährdet ist, darf der Arzt die Einsicht verweigern. Dies z.B. wenn eine schwerwiegende Diagnose gestellt wurde, die in einem Arzt-Patienten-Gespräch noch nicht in der gebotenen Form besprochen worden ist.

Einsichtsrecht der Erben und nahen Angehörigen im Todesfall

Ist ein Patient gestorben, so geht das Einsichtsrecht auf die Erben über. Nahe Angehörige haben ein eigenes Einsichtsrecht, wenn sie selbst durch den Tod des Patienten schwer getroffen wurden und Schmerzensgeldansprüche geltend machen wollen. Den Erben und Angehörigen kann die Einsicht jedoch verweigert werden, wenn der Verstorbene ausdrücklich der Einsicht widersprochen hat oder wenn er vermutlich gewollt hätte, dass niemand in seine Patientenakte Einsicht nimmt. (§ 630g Abs. 3 BGB)