Die Mutter der minderjährigen Klägerin führte mit dem Beklagten über mehrere Jahre eine intime Beziehung, ohne mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
Da der Beklagte zeugungsunfähig war, stimmte er einer künstlichen Befruchtung mittels Samenspende bei der Mutter der Klägerin zu und unterzeichnete dafür eine Erklärung, dass er für alle Folgen der künstlichen Befruchtung aufkommen werde.
Die Beziehung zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin ging auseinander. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage Kindesunterhalt vom Beklagten.
In seiner Entscheidung vom 23.09.2015 (XII ZR 99/14) entschied der BGH, dass die zwischen dem Beklagten und der Mutter getroffene Vereinbarung zur Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin führte. Die Elternschaft wurde kraft Willensakt durch den Beklagten übernommen. Insofern wandte der BGH die schon im Rahmen einer Ehe aufgestellten Grundsätze bei einer Samenspende für die nichtehelich geborenen Kinder an.
Der Bundesgerichtshof wies ergänzend noch darauf hin, dass ein solcher Vertrag zu Gunsten eines (noch ungeborenen) Dritten zu seiner Wirksamkeit keiner besonderen Form bedarf – mithin also auch mündlich erfolgen kann. Nicht ausreichend ist allerdings das bloße Wissen des Lebensgefährten um die Samenspende.