Der Betreiber einer Augenklinik bot als besonderen Service Patienten einen kostenlosen Fahrdienst von einem Sammelpunkt hin zur 37 km entfernten Klinik an. Dagegen klagte ein niedergelassener Augenarzt, der auch als Belegarzt Operationen anbietet.

Der BGH sah in seiner Entscheidung vom 12.02.2015 (I ZR 213/13) in diesem Angebot grundsätzlich einen Verstoß gegen das Verbot von Zuwendungen (§ 7 HWG – Heilmittelwerbegesetz).

Er begründete dies damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, „dass ein Patient der eine Diagnose oder eine operative Behandlung durch einen Augenarzt benötigt, durch das Angebot des Fahrdienstes der [Augenklinik] veranlasst wird, gerade deswegen deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Das reicht für die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.“

Der BGH hat die Entscheidung dennoch zurück an die Vorinstanz verwiesen, weil noch zu klären bleibt, ob der Fahrdienst möglicherweise eine handelsübliche Nebenleistung darstellt.