Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.07.2015 (III ZR 346/14) darüber zu entscheiden, ob ein Sportverein auch für Verkehrs-Unfallschäden haftet, die dadurch entstanden sind, dass Angehörige (hier die Großmutter) bei der Fahrt zu einer Wettkampfstätte verletzt werden.

Dies hat der BGH in einem Grundsatzurteil mit der Begründung abgelehnt, dass in solchen Fällen kein Vertragsverhältnis zwischen den Freunden/Familienmitgliedern und den Kindern/Eltern besteht, sondern dass solche Fahrten regelmäßig reine Gefälligkeitsdienste darstellen.

Im amtlichen Leitsatz formuliert der BGH wie folgt: „Wenn minderjährige Kinder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.“

Der BGH weist in der Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass keine individuelle Aufklärungs- und Hinweispflicht eines Sportvereins dahingehend besteht, auf den fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.

Vorinstanzen:

LG Stade (11.12.2013, 2 O 304/12)

OLG Celle (16.10.2014, 5 U 16/14)