Ein Ehepaar hatte einen Handwerker beauftragt, die eigene Einfahrt ihres Hauses neu zu pflastern. Dabei waren sich alle einig, dass die Vergütung ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen sollte. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich Mängel an dem Werk.
Der BGH entschied mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13), dass ein solcher Vertrag gemäß § 134 BGB jedenfalls dann nichtig ist, wenn beide Vertragsparteien die Umstände der „Schwarzarbeit“ kannten bzw. hätten kennen müssen.Ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Auftraggeber aus diesem Grunde nichtig, so bestehen auch keine Mängelgewährleistungsansprüche. Ob möglicherweise ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, hatte der BGH in diesem Falle nicht zu entscheiden.