Mit Urteil vom 11.03.2015 (IV ZR 54/14) hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag (im Sinne von § 1 (3) MB/KT 2008) dann nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang dies geschehen ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer nach mehrmonatiger Krankheit einen Monat lang im Rahmen des so genannten „Hamburger Modells“ an einer stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen. Da der Arbeitnehmer unstreitig zumindest teilweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte, entfiel der Anspruch auf das Krankentagegeld vollständig.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH jedoch die Frage, ob auch bei einem bloßen Arbeitsversuch die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes entfällt.