Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin hat der Senat von Berlin erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angeordnet. Diese Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote) begründen in der Regel keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 ff. IfSG.
Das Land Berlin bietet Unternehmen jedoch verschiedene Instrumente an, um Liquidität sicherzustellen sowie Existenzen und Arbeitsplätze zu schützen. Weiterführende Informationen für Unternehmen in Berlin finden Sie auf der Informationsseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (https://www.berlin.de/sen/web/corona/).
Weiter Informationen zur Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php
Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen vom 9. April 2020