Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren hingewiesen (Hinweisbeschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und sich damit dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Mainz angeschlossen.
Die beklagte Krankenhausbetreiberin hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Hebammen hielten die außerordentliche Kündigung ihrer Verträge für unwirksam. Unter anderem haben sie die Auffassung vertreten, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei.
Dieser Rechtsansicht war bereits das Landgericht Mainz nicht gefolgt und hatte die Klagen abgewiesen. Auch der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat sich der Argumentation der Klägerinnen nicht angeschlossen. Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Die Beklagte habe sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Die konkrete Fallkonstellation zeige zudem eindrucksvoll, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.
Die Klägerinnen haben zwischenzeitlich ihre Berufungen zurückgenommen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 30. November 2018 und vom 19. Februar 2019; Az.: 4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 2019