Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Zeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) entschieden.

Der Kläger ist Rettungsassistent und leistet im Rahmen von Zwölfstundenschichten auch regelmäßig Bereitschaftszeiten. Er meinte, durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden und ihm stehe auch für Bereitschaftszeiten der übliche Stundensatz zu.

Das BAG stellte klar, dass Bereitschaftszeiten grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden müssen. Dieser wird beim Kläger durch seine Vergütung aber – auch bzgl. der Bereitschaftszeiten – bereits klar überstiegen. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden; der Rettungsassistent hat also keine weitergehenden Ansprüche.