Nach einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Abfindungsanspruch – auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer über mehr als 20 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war.
Wird also eine Kündigung berechtigter Weise durch den Arbeitgeber (zB nach Sozialauswahl betriebsbedingt) oder den Arbeitnehmer wirksam ausgesprochen, so erhält der Arbeitnehmer keine Abfindung.
Deshalb muss eine Abfindung einvernehmlich vereinbart werden. Dies kann auch im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens erfolgen. Gerichtlich anerkannt ist eine Abfindungshöhe von 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Im Einzelfall ist jedoch das Interesse des Arbeitgebers deutlich Größer, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Dadurch können unter Umständen auch höhere Abfindungszahlungen erzielt werden.