Auch in einem Kleinbetrieb ist eine Kündigung dann unwirksam, wenn ein älterer Arbeitnehmer gegenüber jüngeren diskriminiert wird. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 23.07.2015 (6 AZR 457/14).
Geklagt hatte eine 63jährige Arzthelferin einer Gemeinschaftspraxis mit fünf Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin hatte zur Begründung der Kündigung ausgeführt, dass die Arzthelferin entlassen worden sei, weil sie bereits pensionsberechtigt ist. Das BAG war der Ansicht, dass eine solche Formulierung vermuten lasse, die Arbeitnehmerin sei wegen ihres Alters (und damit rechtlich diskriminierend) entlassen worden. Diese Vermutung konnte die Gemeinschaftspraxis nicht (ausreichend) widerlegen. Die Kündigung war daher unwirksam. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil über die Höhe der Entschädigung für die Klägerin noch nicht entschieden werden konnte.