Ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, muss das vom Landschaftsverband an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2016 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der im Jahre 1969 geborene Patient aus Recklinghausen ließ sich in den Jahren 2006 und 2007 vom beklagten Augenarzt aus Recklinghausen wegen Augenschmerzen und Dunkelsehen behandeln. Der Beklagte diagnostizierte eine Bindehautentzündung, die er mit Augentropfen behandeln ließ. Eine weitere diagnostische Abklärung im Hinblick auf einen grünen Star unterblieb, obwohl die Beschwerden fortbestanden. Ende 2007 suchte der Patient eine andere Augenarztpraxis auf, in der ein fortgeschrittener grüner Star an beiden Augen diagnostiziert wurde. Trotz durchgeführter Operationen verlor der Patient seine Sehschärfe, erlitt eine Gesichtsfeldeinengung und ist heute so gut wie blind. Vom klagenden Landschaftsverband bezieht er seit dem 01.01.2009 Blindengeld.

Ausgehend von einer grob fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten regulierte dessen ärztliche Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des Patienten mit einer Abfindung in Höhe von 475.000 Euro.

Als Sozialhilfeträger verlangt der Kläger vom Beklagten die Erstattung des an den Patienten im Jahre 2009 gezahlten Blindengeldes in Höhe von ca. 30.000 Euro und die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger auch weitere Blindengeldzahlungen zu ersetzen hat. Dabei hat er gemeint, dass insoweit ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X stattgefunden habe.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der in § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X geregelte gesetzliche Forderungsübergang setze – so der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm – eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers voraus, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vorliege, wenn die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienten. Eine solche Kongruenz bestehe zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatzanspruch des Patienten, der auch den Ausgleich von durch die Erblindung entstandenen Mehraufwendungen umfasse, nicht. Das auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose gezahlte Blindengeld werde unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch von einer Erforderlichkeit aus Seiten des Blinden pauschal gezahlt. Es solle Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegbedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es werde abstrakt berechnet und nehme für sich gar nicht in Anspruch, jeglichen Mehraufwand abzudecken. Beim zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch, auf den der gesetzliche Forderungsübergang anzuwenden sei, werde demgegenüber nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingt entstandenen Mehrbedarf abgestellt.

Im Falle eines Anspruchsübergangs würde der Blinde zudem schlechter gestellt, weil er vom Schädiger nur die über das gezahlte Blindengeld hinausgehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen könne und Aufwendungen in dieser Höhe zunächst auch schlüssig darlegen müsse. Dass er auch nicht „doppelt“ entschädigt werde, regele das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose dadurch, dass er sich gezahlte Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen auf das Blindengeld anrechnen lassen müsse.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.09.2016 (26 U 14/16), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 454/16)

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2016