Im Zivilprozessrecht gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, das Gericht ist an den Vortrag der Parteien gebunden und darf keine eigenen Ermittlungen anstellen.

Beweisanträgen ist aber insoweit nachzukommen, als sie in der Sache entscheidungserheblich sind. In einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Landgericht Chemnitz stellte der Prozessbevollmächtigte einer beklagten Firma unter anderem den Beweisantrag, einen in der Schweiz lebenden Zeugen zu vernehmen. Dies lehnte der in der Sache zuständige Einzelrichter ohne weitere Begründung ab. Unmittelbar danach weigerte er sich einen weiteren Antrag der Beklagten ins Protokoll aufzunehmen. Auf den Hinweis des vertretenden Anwalts in der Sache, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen habe, entgegnete der Einzelrichter „Die Wahrheit interessiert mich nicht.“ Daraufhin beantragte die Beklagte, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die insoweit zuständige Kammer des LG Chemnitz lehnte das Ablehnungsgesuch ab. Das OLG Dresden bestätigte den Beschluss und sah auch keine Gründe die für die Besorgnis der Befangenheit des Richters sprechen würden.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (AZ: 2 BvR 1750/12) in aller Schärfe entgegengetreten: „Mit der Äußerung, auf die sich der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz macht es zwar zur Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, und beschränkt insoweit die Aufgabe des Richters, den Sachverhalt zu erforschen […]. Er bedeutet aber ebenso wenig wie andere Beschränkungen der Pflicht zur Ermittlung und Berücksichtigung von Tatsachen – wie sie, etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, auch im Ansatz vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahrensordnungen kennen -, dass den Richter die Wahrheit grundsätzlich nicht zu interessieren hätte. Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß, verpflichtet, der Wahrheit zu dienen (§ 38 Abs. 1 DRiG).“