Der BGH hatte am 11.03.2015 (IV ZR 400/14) darüber zu entscheiden, ob Erbunwürdigkeit im Sinne von § 2339 Abs. 1 Nr.1 BGB auch dann vorliegen kann, wenn ein Erbe (hier der Ehemann) versucht hat, seine Ehefrau, die bereits seit Jahren geschäftsunfähig war, zu töten.

Geklagt hatte der Sohn der Verstorbenen. Seine Eltern hatten sich gegenseitig als Erben und ihre drei Kinder als Schlusserben eingesetzt.

1997 erkrankte die Verstorbene an Alzheimer und musste 2002 in ein Alten- und Pflegeheim verlegt werden. Ab 2003 musste sie über eine PEG-Sonde ernährt werden. Seit diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr in der Lage, das Krankenzimmer zu verlassen oder sich verbal zu verständigen. Ihr Ehemann besuchte sie weiter regelmäßig und wurde als ihr Betreuer eingesetzt.

In der Folgezeit litt der Ehemann unter depressiven Episoden und hatte auch versucht, sich selbst zu töten.

Im Februar 2012 durchtrennte der Ehemann schließlich die Schläuche der Sonde und verweigerte die Zustimmung zur erneute Anlage. Obwohl das Pflegepersonal die Sonde wieder schloss, verstarb die Ehefrau wenig später an einer Lungenentzündung, die nicht ursächlich auf die Tat des Ehemanns zurückgeführt wurde.

Der BGH führt in der Entscheidung umfassend aus, dass auch in solchen Fällen eine Erbunwürdigkeit vorliegen kann, wenn keine Patientenverfügung und keine Tötung auf Verlangen vorliegen. In solchen besonderen Fällen ist genau zu prüfen, wie der mutmaßliche Wille der Verstorbenen hinsichtlich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen war oder ob der Ehemann zum Zeitpunkt des Tötungsversuches nicht möglicherweise schuldunfähig war.

Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.