Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und dagegen vorgehen wollen, so bleibt Ihnen dafür nur eine kurze Frist von drei Wochen. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben. Sie können dies als Arbeitnehmer grundsätzlich auch selbst tun. Gern steht Ihnen unsere Kanzlei dabei zur Seite. Für den Beginn der Frist ist entscheidend, wann die Kündigung in Ihren Empfangsbereich gelangt ist. Dafür kann auch der Einwurf in Ihren Briefkasten genügen. Unerheblich ist dann, ob Sie auch tatsächlich in Ihren Briefkasten hineingesehen haben oder zB im Urlaub waren. Sorgen Sie also stets dafür, dass regelmäßig Ihre Post auf wichtige Schriftstücke durchgesehen wird, damit Sie ggf. durch einen Vertreter schnell reagieren können.